Dipl.-Kffr. Andrea Kämmler-Burrak, Dr. Mathias Onischka
Alle Unternehmen – unabhängig von ihrer Startposition – tun gut daran, sich bereits frühzeitig mit der CSRD-Thematik zu befassen und die Zeit zu nutzen, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Aber wo fängt man an? Und wie schneidet man den Elefanten klein? Die MVV Energie ist im Rahmen der Vorbereitung der Umsetzung der CSRD in 4 Schritten vorgegangen, die nachfolgend skizziert werden und die auch für andere Unternehmen herangezogen werden können (s. Abb. 1)
Abb. 1: 4 Schritte zur Vorbereitung der Umsetzung der CSRD
5.1 Schritt 1: Grundsatzfragen klären
Zu Beginn sollte sich jedes Unternehmen einige Grundsatzfragen stellen und Richtungsentscheidungen treffen. Dies insbesondere um dem Anspruch eines pragmatischen Ansatzes als auch dem Aspekt des aktuell noch unvollständigen Informationsstandes und der damit verbundenen Unsicherheit Rechnung zu tragen. Die Fragen adressieren die eigene Betroffenheit und die Berichtsgrenze, die Relevanz von Standards und Frameworks, die Ambition und Berichtsstrategie sowie die Projektorganisation. Hierzu gehören beispielsweise:
- Ist das eigene Unternehmen von den Berichtspflichten betroffen und falls ja, ab welchem Berichtsjahr? Welche Tochtergesellschaften werden mit einbezogen? Welche Tochtergesellschaften sind selbst berichtspflichtig?
Wie viele und welche Standards sollen künftig als Rahmenwerke genutzt werden? Welche können ggf. zur Orientierung herangezogen werden?
MVV-Erfahrung: Vor dem Hintergrund der Komplexitätsreduktion ist es ratsam, sich frühzeitig auf einen Standard zu konzentrieren. Die ESRS sind als künftiger Platzhirsch naheliegend, sodass grundsätzlich diese genutzt werden können. Die GRI-Standards verlieren künftig an Bedeutung und sind nur noch für branchenspezifische Aspekte relevant, solange (noch) keine branchenspezifischen ESRS vorliegen (wie z. B. aktuell bei der Energiewirtschaft).
- Welche Überlappungen mit anderen Regularien und Standards (z. B. EU-Taxonomie, LkSG, TCFD) existieren? Wie können frühzeitig entsprechende Prozesse verschränkt bzw. neue Offenlegungsanforderungen zugeordnet werden?
Welches Ambitionsniveau soll verfolgt werden, d. h. wie ambitioniert soll die CSRD sowie ESG insgesamt kurz-, mittel- und langfristig umgesetzt werden?
- Besteht das Ziel in einer reinen Compliance mit dem rechtlichen Minimum der CSRD?
- Ist es strategisch vorstellbar, Wahlrechte und Phase-In Optionen in vollem Umfang zu nutzen?
- Oder sollen in Anlehnung an den früheren Comprehensive-Ansatz der GRI alle Offenlegungsanforderungen mit höchstmöglicher Qualität umgesetzt werden?
- Welche Relevanz haben ESG-Informationen künftig für die Steuerung und die interne Entscheidungsfindung?
- Welche Rolle des CSRD-Reportings wird angestrebt? Soll dieses jenseits der strategisch wichtigen Informationen eher den Charakter eines technischen Anhangs im Geschäftsbericht haben oder den inhaltlichen Kern des Lageberichts darstellen?
Wie ist der Implementierungszeitraum zu gestalten? Wann, wie und auf welcher Basis sollen die Anforderungen validiert und umgesetzt werden?
MVV-Erfahrung: Besser früher starten als später! Es wird nicht auf final verabschiedete Dokumente gewartet, sondern mit Drafts gearbeitet. Die Erfahrung mit der EU-Taxonomie hat gezeigt, dass der Implementierungszeitraum zu kurz ist, wenn man auf die finalen Versionen wartet. Allerdings ist es aus Gründen der Arbeitseffizienz ebenso sinnvoll, Freeze-Zeiten einzuführen, in denen Updates noch nicht berücksichtigt werden.
- Was ist das organisatorische Setup für die Implementierungsphase? Ist unter Umständen aufgrund der Komplexität und Vielschichtigkeit eine verteilte Verantwortung im Sinne einer Doppelspitze überlegenswert? Falls ja, welche Doppelspitze wäre basierend auf der aktuellen Ausgangslage im Unternehmen sinnvoll (z. B. Investor Relations & IT, Kommunikation & Nachhaltigkeit, Finanzbereich & Nachhaltigkeit)?
5.2 Schritt 2: Wesentliche Aspekte identifizieren & ESRS Priorität zuordnen
Nachdem ein grundlegendes Verständnis für den Einfluss der CSRD auf das eigene Unternehmen und der Rahmen für das damit verbundene Implementierungsprojekt geschaffen wurde, wird analysiert, welche der inhaltlichen Anforderungen in Form der ESRS für das eigene Unternehmen gelten und berichtet werden müssen.
Zu beachten ist, dass die CSRD zur Bestimmung der zu berichtenden Inhalte einen zweistufigen Ansatz vorsieht: Zum einen werden verpflichtende Inhalte definiert, über die alle Unternehmen berichten müssen, unabhängig davon, ob sie als relevant oder – um es im ESG-Jargon auszudrücken – als wesentlich eingestuft wurden oder nicht. Dazu gehören:
- ESRS 2, d. h. alle darin enthaltenen Offenlegungspflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte).
- ESRS 2 Anhang C, d. h. alle Datenpunkte und Offenlegungspflichten z. B. aus aktuellen ESRS, bereichsübergreifenden Standards der EU oder anderen EU-Rechtsvorschriften, die dort aufgeführt sind
- Für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten die Offenlegungsanforderungen ESRS S1-1 bis S1-9 (einschließlich ihrer Datenpunkte) in ESRS S1 "Own Workforce".
5.3 Exkurs: Prinzip der doppelten Wesentlichkeit
Die CSRD folgt hier dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, die ...