Dr. Florian Kloster, Dr. Christian Delarber
2.2.1 Einzelunternehmen
Rz. 13
Steuerrechtlich wird zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen unterschieden. Darlehensforderungen werden bilanziert, wenn sie zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehören.
Rz. 14
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Der Ausweis in der Buchführung und in den Bilanzen ist dabei nicht maßgebend.
Eine Darlehensforderung, die auf einem in den betrieblichen Bereich fallenden Vorgang beruht, zählt zum notwendigen Betriebsvermögen. Dabei ist der Ursprung der Mittel, aus denen das Darlehen gegeben wurde, nicht erheblich. Dementsprechend gehört eine Darlehensforderung z. B. zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens dem Erwerb eines Betriebsgrundstücks dient. Sie gehört auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Darlehensnehmer mit der Darlehenssumme ein Grundstück erwerben soll, welches im Wege langfristiger Nutzungsüberlassung den betrieblichen Zwecken des Darlehensgebers zu dienen bestimmt ist.
A betreibt eine Lebensmittel-Einzelhandelskette und führt die einzelnen Filialen grundsätzlich in gemieteten Geschäftsräumen. Er gewährt daher Dritten mehrere Darlehen, damit diese Grundstücke erwerben und hierauf Gebäude mit Ladenlokalen errichten mit der Maßgabe, sie an ihn zu vermieten. Die Darlehensforderungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des A.
Rz. 15
Nach einem früheren Urteil des BFH soll es sich nicht um einen betrieblichen Vorgang handeln, wenn ein Gewerbetreibender seiner Ehefrau ein Darlehen gewährt, damit diese für sich privat ein Grundstück erwirbt und es an den gewerblichen Betrieb des Ehemannes vermietet. Dieser Vorgang entspreche nicht einer normalen Geschäftsabwicklung zwischen Fremden. Ein Geschäftsmann komme wohl kaum auf den Gedanken, einem Fremden Geld als Darlehen zu geben, damit dieser sich ein Grundstück kauft und es dann dem Darlehensgeber für Geschäftszwecke vermietet. Unter Anwendung dieser Grundsätze wäre das Darlehen im vorstehenden Beispiel nicht von A zu aktivieren, wenn Darlehensnehmer seine Ehefrau wäre.
Es kann aber sehr wohl im betrieblichen Interesse liegen, ein Darlehen zu gewähren, das der Darlehensnehmer zum Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung eines Gebäudes verwendet, das er an den Darlehensgeber vermietet. Erwirbt der Unternehmer nicht das Eigentum am Grundstück, auf dem er seinen Gewerbebetrieb führen will, so ist er örtlich unabhängiger. Er kann leichter sein Geschäft verlegen, wenn die Lage ungünstig wird. Die mit dem Grundvermögen verbundenen Lasten muss er nicht tragen.
Die Begründung des BFH in seinem Urteil vom 30.6.1966 mag für die Jahre um 1960 zutreffend gewesen sein, dass es nicht üblich sei, einem Dritten ein Darlehen zu geben, damit dieser sich ein Grundstück kauft, um es an den Darlehensgeber zu vermieten. Heute kann ein solches Verhalten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, wie es der BFH in dem späteren Urteil vom 26.2.1975 entschieden hat.
Rz. 16
Auch bei Freiberuflern kann eine Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Die Darlehensforderung eines Steuerberaters gegen seinen Mandanten ist z. B. notwendiges Betriebsvermögen, wenn das Darlehen gewährt wurde, um eine Honorarforderung zu retten.
Rz. 17
Zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter unter folgenden Voraussetzungen:
- gewisser objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb,
- geeignet und bestimmt, den Betrieb zu fördern,
- Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung,
- Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen, d. h. Ausweis in der Buchführung und der Bilanz.
Unter diesen Voraussetzungen können auch Darlehensforderungen zum Betriebsvermögen gehören.
2.2.2 Personengesellschaften
2.2.2.1 Konsequenzen aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz
Rz. 18
Bei einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Personengesellschaft ist ein Wirtschaftsgut, das zivilrechtlich Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und deshalb gemäß § 246 Abs. 1 HGB nach dem Vollständigkeitsgrundsatz in ihre Handelsbilanz aufzunehmen ist, wegen der M...