Leitsatz
Zur Ermittlung von angemessenen Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen ist die Kostenaufschlagsmethode die zutreffende Methode zur Verrechnungspreisermittlung.
Sachverhalt
Die Klägerin war Tochtergesellschaft einer niederländischen Gesellschaft. Ein verbundenes Unternehmen der niederländischen Muttergesellschaft gewährte der Klägerin seit 1997 fortlaufend verschiedene Darlehen. Diese wurden mit 4,375 bis 6,45 % verzinst. Formal waren die Verträge nicht zu beanstanden. Aufgrund der Darlehen zahlte die Klägerin im streitbehafteten Zeitraum jährliche Zinsen zwischen 198 TEUR und 304 TEUR. Neben der Darlehensfinanzierung erfolgte auch eine Finanzierung durch Kreditinstitute. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass der Zinsaufwand überhöht gewesen sei und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen habe. Diese seien nicht fremdüblich gewesen, zumal die Niederlande Steuervergünstigungen für Konzernfinanzierungsgesellschaften anböten. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch und anschließend Klage ein. Sie trug im Wesentlichen vor, dass die Klägerin und die niederländischen Gesellschaft zwar nahe stehende Personen im Sinne des AStG seien, die Zinsen seien aber angemessen gewesen. Dies ergebe sich zumal daraus, dass hier die Preisvergleichsmethode die zutreffende Methode zu Ermittlung der Verrechnungspreise sei. Der externe Preisvergleich führe jedoch dazu, die Zinsen als angemessen einzustufen.
Entscheidung
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Dem Grunde nach sei es zutreffend, hier eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen; diese sei aber überhöht durch das Finanzamt ermittelt worden. Zur Ermittlung des fremdüblichen Preises zwischen den Gesellschaften gäbe es verschiedene Methoden, wobei eine gesetzliche Vorgabe, welche Methode Anwendung finde, nicht existiere. Als Standardmethoden anerkannt seien jedoch die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufsmethode und die Kostenaufschlagsmethode. Diese drei Methoden stünden gleichrangig nebeneinander. Insbesondere ergäbe sich keine Nachrangigkeit der Kostenaufschlagsmethode. Vielmehr sei im Streitfall die Kostenaufschlagsmethode die geeignetste und anwendbare Methode. Auf dieser Grundlage sei die Schätzung der Zinsen im Einzelfall zulässig, aber der Höhe nach überhöht. Eine Schätzung sei dabei deshalb zulässig, da die Klägerin ihren Dokumentationspflichten im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den Konzernunternehmen nicht angemessen nachgekommen sei. Allerdings komme das Gericht zu einem niedrigeren angemessenen Zinsaufwand.
Hinweis
Die umfangreiche Entscheidung bietet Gelegenheit, sich mit einer Vielzahl von komplexen steuerlichen Fragestellungen auseinander zu setzen. Zentrale Bedeutung hatte allerdings hierbei die Frage, nach welcher Methode die Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen zwischen nahestehenden Gesellschaften zu ermitteln ist. Hierzu gibt es drei anerkannte Standardmethoden, die sich auch in § 1 Abs. 3 Satz 1 AStG finden: die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufsmethode und die Kostenaufschlagsmethode. Welcher der drei Methoden Anwendung findet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, welches Geschäft zwischen den nahestehenden Personen abgewickelt wird. Das Gericht entschied dabei entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dies sei hier die Kostenaufschlagsmethode. Die Preisvergleichsmethode sei hier nicht anwendbar, da die Abwicklung der Darlehen zwischen den Gesellschaften nicht mit der Darlehensgewährung durch Banken vergleichbar sei. So dies zutrifft, erscheint die Argumentation des Finanzgerichts plausibel, der Bundesfinanzhof wird aber die Gelegenheit haben, dies zu überprüfen. Die Entscheidung des FG Münster ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde (Az beim BFH I R 4/17).
Hinzuweisen ist zudem darauf, dass das FG Rheinland-Pfalz (1 K 1472/13, EFG 2016 S. 1678) dem EuGH die Frage vorgelegt hat, ob die Regelung des § 1 AStG gegen die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt. Hierüber wird der EuGH zu befinden haben (Az beim EuGH Rs. C-382/16).
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 07.12.2016, 13 K 4037/13 K,F