Ass. jur. Viola C. Didier
Leitsatz
Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Außerdem sind das Halbeinkünfteverfahren und das Halbabzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn im Ergebnis wegen geringer Veräußerungseinnahmen ein Verlust erwirtschaftet wurde.
Sachverhalt
Der Kläger war an der ABC-GmbH, der DEF-GmbH und der XYZ-GmbH beteiligt, die alle drei im Streitjahr 2002 aufgelöst und deren Auflösungsverluste im Streitjahr entstanden waren. Im Jahr 2005 verkaufte der Kläger den Mantel der XYZ-GmbH. In seiner Einkommensteuererklärung für 2002 machte er Beteiligungsverluste geltend. Im Rahmen einer im Jahr 2008 erfolgten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass Beteiligungsverluste in Bezug auf die GmbHs i. H. v. 697.138 EUR zu berücksichtigen seien. Während das Finanzamt im ESt-Änderungsbescheid für die ABC- und DEF-GmbH jeweils Verluste zu 100 % ansetzte, berücksichtige es unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und Halbabzugsverbots die Verluste aus der Beteiligung an der XYZ-GmbH nur zur Hälfte. Überdies nahm das Finanzamt einen Abzug von Altverlusten i. H. v. 28.078 EUR vor. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2002 (Verlustfeststellungsbescheid) stellte das Finanzamt den verbleibenden Verlustabzug von sog. Altverlusten i. H. v. 265.611 EUR fest. Bei den Feststellungsgrundlagen ging es davon aus, dass von dem zum 31.12.2001 verbleibenden Verlustabzug von Altverlusten i. H. v. 293.689 EUR im ESt-Bescheid für 2002 Altverluste i. H. v. 28.078 EUR in Abzug gebracht wurden.Der Einspruch, mit dem der Kläger die Feststellung der Altverluste i. H. v. 293.689 EUR und somit die Berücksichtigung der Auflösungsverluste aus der Beteiligung an der XYZ-GmbH in voller Höhe begehrte, sodass das zu versteuernde Einkommen im ESt-Bescheid für 2002 vor dem Abzug von Altverlusten bereits 0 EUR betrug, hatte teilweise Erfolg.
Mit Einspruchsentscheidung stellte das Finanzamt den verbleibenden Verlustabzug von sog. Altverlusten i. H. v. 267.611 EUR fest und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Gegen die Einspruchsentscheidung war die vorliegende Klage gerichtet, mit der der Kläger weiterhin die Anerkennung der Verluste aus der Beteiligung an der XYZ GmbH in voller Höhe begehrte. Der Kläger begründet die Klage im Wesentlichen damit, dass das in § 3c Abs. 2 EStG geregelte Halbabzugsverbot bei Verlusten nach § 17 EStG verfassungswidrig sei, da es gegen das objektive Nettoprinzip, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das Übermaßverbot verstoße.
Der Kläger beantragt wörtlich, hilfsweise die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Veräußerungsverlusten verfassungsgemäß sei.
Entscheidung
Das Klageverfahren wurde nicht ausgesetzt und dem BVerfG zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Anwendung der Norm des § 3c Abs. 2 EStG im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der BFH habe bereits mehrfach entschieden, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht bestehen (BFH, Urteile v. 19.6.2007, VIII R 69/05, BFHE 218 S. 251, BStBl 2008 II S. 551; v. 16.10.2007, VIII R 51/06, juris; v. 20.4.2011, I R 97/10 BFHE 233 S. 508, BStBl 2011 II S. 815; BFH, Beschluss v. 5.2.2009 VIII B 59/08, DStRE 2009 S. 641). Die gegen die Entscheidungen des BFH eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschlüsse v. 9.2.2010, 2 BvR 2221/07 und 2 BvR 2659/07, juris; v. 8.7.2010, 2 BvR 727/09, juris; noch offen 2 BvR 2690/11).
Der Gesetzeszweck, Doppelbegünstigungen auszuschließen, sei im eindeutigen Gesetzeswortlaut insoweit lediglich typisierend umgesetzt worden. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die zum Verlust führenden Aufwendungen in voller Höhe getragen habe, rechtfertige danach keine volle Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, da diese nach § 3c Abs. 2 EStG lediglich in typisierender Weise -hälftig- anzusetzen seien (BFH, Urteil v. 6.4.2011, IX R 40/10, BFHE 233 S. 442, BStBl 2011 II S. 785). Dass dies einen "Fallbeileffekt" bei auch nur geringen Einnahmen nach sich ziehe, sei von der vom BFH als verfassungsgemäß erachteten gesetzlichen Typisierung umfasst. Danach seien Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige wegen lediglich geringfügiger Veräußerungseinnahmen im Ergebnis einen Verlust erwirtschaftet hat (vgl. BFH in BFHE 233 S. 442).
Soweit der Kläger beantragt hat, den verbleibenden Verlustvortrag der Altverluste zum 31.12.2002 gemäß § 10d Abs. 3 EStG um 32.258 EUR zu erhöhen, sei dieser Antrag bereits schon deshalb nur teilweise unbegründet, da das Finanzamt im - vom Kläger nicht mit Einspruch angefochtenem und somit bestandskräftigem - ESt-Änderungsbescheid für 2002 lediglich einen Verlustabzug von Altverlusten i. H. v. 26.078 EUR vorgenommen hat. Dementsprechend hat ...