rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind auch dann anzuwenden, wenn im Ergebnis wegen geringer Veräußerungseinnahmen ein Verlust erwirtschaftet wurde.

3. Ein Auflösungsverlust ist in den Veranlagungszeiträumen bis 2010 in voller Höhe abziehbar, wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen angefallen sind, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2, §§ 10d, 17; FGO § 74; GG Art. 100; BVerfGG § 80 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, in welcher Höhe ein Verlust aus der Veräußerung einer – im Privatvermögen gehaltenen – GmbH-Beteiligung steuerlich anzuerkennen ist.

Der Kläger bezog im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger war im Streitjahr 2002 an drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – der ABC GmbH, der XYZ GmbH und der DEF GmbH – beteiligt, die alle drei im Streitjahr 2002 aufgelöst waren und deren Auflösungsverluste im Streitjahr entstanden waren.

Im Jahr 2005 verkaufte der Kläger den Mantel der XYZ GmbH zum Preis von 2.000 EUR.

In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 2002 machte der Kläger Beteiligungsverluste nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 803.151,07 EUR geltend. Mit EStBescheid für 2002 vom 27. Juli 2004, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erging, wurde die ESt in Höhe von 29.125 EUR festgesetzt, wobei der Beklagte (Finanzamt – FA –) Verluste nach § 17 EStG in Höhe von 300.887 EUR anerkannte. Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (ESt) zum 31.12.2002 (Verlustfeststellungsbescheid) stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug von nach § 10 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 16. April 1997 festgestellten Verlusten (sog. Altverlusten) in Höhe von 0 EUR fest.

Gegen den ESt-Bescheid für 2002 vom 27. Juli 2004 legte der Kläger Einspruch mit Schreiben vom 26. August 2004 ein.

Im Rahmen einer im Jahr 2008 erfolgten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass Beteiligungsverluste – betreffend die drei oben aufgeführten GmbHs – in Höhe von 697.138 EUR zu berücksichtigen seien. Bei der Schlussbesprechung am 7. Mai 2008 wurde bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erzielt.

Im Änderungsbescheid zur ESt 2002 vom 11. September 2008 setze das FA die ESt auf 11.576 EUR herab, wobei es alle drei Verluste nach § 17 EStG im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens und Halbabzugsverbots nur zur Hälfte in Höhe von 348.569 EUR berücksichtigte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2009 wies das FA den Einspruch vom 26. August 2004 als unbegründet zurück.

Die hiergegen gerichtete (beim Finanzgericht München unter dem Aktenzeichen 10 K 1086/09 anhängige) Klage wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das FA im – hier nicht streitigen – Änderungsbescheid vom 21. Juli 2010 zur ESt für 2002 die ESt mit 0 EUR festsetzte und Beteiligungsverluste nach § 17 EStG in Höhe von insgesamt 664.882 EUR berücksichtigte, die mit den positiven Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer) in Höhe von 365.303 EUR verrechnet wurden.

Im ESt-Änderungsbescheid für 2002 vom 21. Juli 2010 berücksichtigte das FA die Verluste des Klägers aus der Beteiligung an der ? GmbH (in Höhe von 504.261 EUR) und der DEF GmbH (in Höhe von 128.363 EUR) jeweils zu 100 %, da die Beteiligten der Auffassung waren, dass auf diese Beteiligungen das Halbeinkünfteverfahren und das Halbabzugsverbot nicht anzuwenden seien. Verluste aus der Beteiligung an der XYZ GmbH berücksichtigte das FA nicht zu 100 %, sondern weiter lediglich zur Hälfte in Höhe von 32.258 EUR an. Überdies nahm das FA im ESt-Änderungsbescheid für 2002 vom 21. Juli 2010 einen Abzug von Altverlusten in Höhe von 28.078 EUR vor, so dass das zu versteuernde Einkommen 0 EUR betrug.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (ESt) zum 31.12.2002 (Verlustfeststellungsbescheid) stellte das FA den verbleibenden Verlustabzug von sog. Altverlusten in Höhe von 265.611 EUR fest. Bei den Feststellungsgrundlagen ging das FA davon aus, dass von dem zum 31. Dezember 2001 verbleibenden Verlustabzug von Altverlusten in Höhe von 293.689 EUR im ESt-Bescheid für 2002 Altverluste in Höhe von 28.078 EUR in Anzug gebracht wurden.

Der gegen diesen Verlustfeststellungsbescheid vom 21. Juli 2010 eingelegte Einspruch, mit dem der Kläger die Feststellung der Altverluste in Höhe von 293.689 EUR und somit die Berücksichtigung der Auflösungsverluste aus der Beteiligung an der XYZ GmbH in voller Höhe begehrte, so dass ...

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