In verschiedenen Fällen muss ein Unternehmen konkret Stellung zu nachhaltigen Themen in Unternehmen beziehen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Ein Beispiel hierfür liefert ESRS S2.11. Ein berichtspflichtiges Unternehmen soll eine kurze Beschreibung der Arten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette liefern, welche von den eigenen Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette (bspw. durch Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsbeziehungen) betroffen sein könnten. Dabei wird explizit ein Ausweis von jenen Arbeitskräften gefordert, die in einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer Zweckgesellschaft mit Beteiligung des Bericht erstattenden Unternehmens tätig sind. Das bedeutet in der Folge, dass ein berichtspflichtiges Unternehmen eine gesonderte Betrachtung und Analyse der Auswirkungen auf die Arbeitskräfte von eben jenen Unternehmen durchführen muss. Mitunter könnte dies zu einem deutlichen Aufwand führen, da diese Unternehmen möglicherweise sehr unterschiedlich in Bezug auf ihre angebotenen Produkte/Dienstleistungen oder ihren Platz in der Wertschöpfungskette sind. Ein vorgelagertes Unternehmen, das als Lieferant agiert und mit gefährlichen Chemikalien arbeitet, dürfte bspw. andere Auswirkungen auf die Arbeitskräfte haben als ein nachgelagertes Unternehmen, welches für das Online-Marketing von Produkten des berichtspflichtigen Unternehmens engagiert ist.

Ein weiteres Beispiel für eine gesonderte Datenerfassung für Unternehmen, zu denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, ergibt sich aus der Erhebung und Darstellung der Treibhausgasemissionen (ESRS E1.44). Gem. ESRS 1.67 ist die Datenerfassung verbundener oder gemeinsamer Unternehmen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette nicht von den daran gehaltenen Anteilen abhängig. Stattdessen berichtet ein Unternehmen die Treibhausgasemissionen von verbundenen und gemeinsamen Unternehmen (bzw. bei gemeinsam kontrollierten Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerten ohne eigenständiges Unternehmen) anhand der operativen Kontrolle, die es auf diese Unternehmen ausübt. ESRS E1.50 verlangt, dass die Scope-1- und Scope-2-Emissionen getrennt nach folgenden Kriterien berichtet werden:

  1. der zu Rechnungslegungszwecken konsolidierten Gruppe und
  2. Unternehmen, in die investiert wird, aber die nicht vollständig konsolidiert sind; dies betrifft verbundene und gemeinsame Unternehmen, nicht konsolidierte Tochterunternehmen sowie gemeinsame Vereinbarungen, über die das Unternehmen die operative Kontrolle hat.

Zu Beachtendes ergibt sich auch bei den Scope-3-THG-Bruttoemissionen, die gem. ESRS E1.44 berichtspflichtig sind. Diese Erfassung soll allgemein über die Treibhausgasemissionen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens informieren. Ein Unternehmen erfasst und erläutert für jede signifikante Kategorie von Scope-3-Treibhausgasemissionen die berücksichtigten Berichterstattungsgrenzen sowie die Berechnungsmethoden. Die Scope-3-Kategorien sollten gem. ESRS E1.AR46(h) folgendermaßen aussehen:

  1. indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen der konsolidierten Gruppenunternehmen,
  2. indirekte Scope-3-Treibhausgasemissionen von verbundenen und gemeinsamen Unternehmen sowie nicht konsolidierten Tochterunternehmen, bei welchen das berichtspflichtige Unternehmen die operative Kontrolle innehat,
  3. Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen von verbundenen und gemeinsamen Unternehmen, nicht konsolidierten Tochterunternehmen sowie gemeinsamen Vereinbarungen, die ein Teil der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sind, aber bei denen das berichtspflichtige Unternehmen keine operative Kontrolle hat.

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