Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Das BMF hat nähere Informationen zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz und zur amtlich bestimmten Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO) bekanntgegeben.
Mitteilungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen
Wer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des neugeschaffenen § 138d Abs. 2 AO vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet, muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) diese Gestaltung mitteilen. Die Auskunft muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und über eine amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen (§ 138f Abs. 1 AO).
Datensatz
Das BMF weist mit Schreiben vom 29.4.2020 darauf hin, dass der amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf bereitstehen. Anzusteuern sind hierfür auf der Seite die Rubriken:
Startseite > Unternehmen > Internationaler Informationsaustausch > Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)
oder
Startseite > Privatpersonen > Austausch von Steuergestaltungen
Datenübermittlung
Nähere Informationen zur (elektronischen) Datenübermittelung finden sich nach dem BMF-Schreiben im Kommunikationshandbuch "Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregeln", das unter anderem über folgende Rubrikenwahl angesteuert werden kann:
Startseite > Unternehmen > Internationaler Informationsaustausch > Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6) > Das Verfahren DAC 6
Das BMF weist weiter darauf hin, dass die Datenübermittlung über die sogenannte ELMA-Schnittstelle für Massendatenmelder oder über das BZStOnline-Portal unter Verwendung des DAC6-Formulars für Einzeldatenmelder erfolgen kann. Das BMF-Schreiben enthält Details zu diesen beiden Übermittlungswegen.
Anwendungsregeln
Das Datenschema ist für alle Daten anzuwenden, die ab dem 1.7.2020 im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt übermittelt werden müssen.
Hintergrund
Die Richtlinie (EU) 2018/822 sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2019 eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie einen diesbezüglichen zwischenstaatlichen Informationsaustausch einführen müssen. Die Richtlinie ist ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Danach sind auch solche Fälle mitzuteilen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem 24.6.2018 erfolgt ist.
Deutschland hat die Richtlinie mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I S. 2875) umgesetzt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 29.4.2020, IV B 6 - S 1316/19/10024 :012