Leitsatz

Ein Steuerberater muss seinem Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung einen Datenträger mit relevanten Steuerdaten aushändigen. Das FG Baden-Württemberg sieht hierbei weder berufsrechtliche Hindernisse, noch hält es eine örtliche oder zeitliche Begrenzung der Datenträgerüberlassung für erforderlich.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Steuerberater sollte dem Finanzamt im Zuge einer Außenprüfung seine steuerlichen Daten in digitaler Form vorlegen (auf einem maschinell verwertbaren Datenträger). Der Berater weigerte sich, da er nicht damit einverstanden war, dass das Amt seine Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft späterer Änderungsbescheide speichern wollte. Zudem war es nach seiner Ansicht nicht hinnehmbar, dass der Prüfer sich mit den Daten vom Prüfungsort entfernt und ungewiss ist, wann die Daten letztlich tatsächlich gelöscht werden. Auch berufsrechtliche Gründe widersprächen der Datenträgerüberlassung.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Finanzamt die Überlassung eines digitalen Datenträgers zu Recht angeordnet hat. Sofern der Geprüfte seine prüfungsrelevanten Unterlagen mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt, ist das Finanzamt bei einer Außenprüfung berechtigt, das System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen, maschinelle Auswertungen nach eigenen Vorgaben anzufordern oder die Datenträgerüberlassung zu verlangen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 und 2 AO). Das Amt kann sich dabei frei zwischen diesen Methoden entscheiden (Ermessensentscheidung).

Im Fall der Datenträgerüberlassung muss der Geprüfte hinnehmen, dass die angeforderte Daten-CD den Ort der Prüfung verlässt. Denn nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO muss der Geprüfte den maschinell verwertbaren Datenträger "zur Verfügung" stellen; dieser Wortlaut beinhaltet nach Auffassung des FG auch die Mitnahme der Daten aus der "Sphäre des Geprüften" heraus. Die Datenträgerüberlassung darf zudem nicht an die Voraussetzung geknüpft werden, dass das Finanzamt die Rückgabe der CD oder die Löschung der Daten zusagt.

Die gesetzliche Voraussetzung des § 147 Abs. 6 Satz 2 AO, wonach die Datenträgerüberlassung nur "im Rahmen einer Außenprüfung" erfolgen darf, bezieht sich zudem nur auf den sachlichen Anwendungsbereich der Datenträgerüberlassung, begrenzt den Datenzugriff jedoch nicht auf die Dauer der Außenprüfung.

 

Hinweis

Der Herausgabe der Daten stand ferner nicht entgegen, dass der Steuerberater geschützte Mandantendaten gespeichert hatte. Denn nach Auffassung des FG muss er seine Datenbestände so organisieren, dass die steuerlich relevanten Daten getrennt davon aufgezeichnet werden. Zur Rechtsfrage, ob Berufsgeheimnisträger pflichtwidrig handeln, wenn sie dem Finanzamt eine Daten-CD überlassen, ist beim BFH bereits eine Revision anhängig (VIII R 44/09).

Gegen das Urteil des FG wurde Revision beim BFH eingelegt (VIII R 52/12).

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012, 14 K 554/12

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