(1) Eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtete deutsche Steuer auf Einkünfte einer in Australien ansässigen Person kann – vorbehaltlich der australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung einer in einem anderen Land als Australien entrichteten Steuer auf die australische Steuer (jedoch unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes dieses Artikels) – auf die für diese Einkünfte zu entrichtende australische Steuer angerechnet werden.
(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder Gewinne, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können oder nach Artikel 10 Absatz 3 von der australischen Steuer befreit sind, so wird die deutsche Steuer wie folgt festgesetzt:
(b) |
Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte oder Gewinne bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. |
c) |
1Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die nach australischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:
2Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens. |
d) |
1Buchstabe a ist auf Gewinne im Sinne des Artikels 7, Dividenden im Sinne des Artikels 10 und auf Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit die Einkünfte oder Gewinne durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder sie diesen Tätigkeiten wirtschaftlich zuzurechnen sind. 2Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht, es sei denn, die Gewin ne können nach Artikel 7 Absatz 6 in Australien besteuert werden. 3Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, so wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt. |
(3) Wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon
(a) |
aufgrund von Unterschieden in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 regeln lässt, vermeidet der Staat, in dem die Person ansässig ist, die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren; |
(b) |
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betref... |
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