(1) 1Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der deutschen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer angerechnet. 2Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht übersteigen.
(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden oder sind sie nach Artikel 10 Absatz 3 von der japanischen Steuer befreit, so gilt Folgendes:
b) |
Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. |
c) |
1Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die japanische Steuer angerechnet, die nach japanischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:
2Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Japan besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Japans. |
d) |
1Buchstabe a ist auf Gewinne und Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 nur anzuwenden, soweit sie durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewinnung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder soweit sie wirtschaftlich diesen Tätigkeiten zuzurechnen sind. 2Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht. 3Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt. |
e) |
Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn
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