(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Sofia ausgetauscht.

 

(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft [1] und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 2. Juni 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft:

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

[1] In Kraft getreten am 21.12.2010 durch Bekanntmachung vom 12.4.2011 (BGBl 2011 II S. 584).

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