(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kopenhagen ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist in beiden Staaten anzuwenden
c) |
auf Beistandshandlungen, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; |
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 30. Januar 1962 in Kopenhagen unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuern bei den Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, außer Kraft.
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