1Dem in Bonn am 28. September 1989 unterzeichneten Zusatzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zur Änderung des Abkommens vom 21. Juli 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl. 1961 II S. 397) in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 717) wird zugestimmt. 2Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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