1Dem in Paris am 20. Dezember 2001 unterzeichneten Zusatzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl. 1961 II S. 397) in der durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717) und das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 (BGBl. 1990 II S. 770) geänderten Fassung wird zugestimmt. 2Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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