(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt
b) |
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Indonesien und dem dort gelegenen Vermögen zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die indonesische Steuer angerechnet, die nach indonesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
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(2) Bei einer in der Republik Indonesien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) |
Die Republik Indonesien kann bei der Besteuerung einer in der Republik Indonesien ansässigen Person in die Bemessungsgrundlage der indonesischen Steuer die Einkünfte einbeziehen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können; |
b) |
bezieht eine in Indonesien ansässige Person aus der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so wird die von den Einkünften zu zahlende deutsche Steuer auf die indonesische Steuer angerechnet, zu der die in Indonesien ansässige Person herangezogen wird. 2Der Anrechnungsbetrag darf aber den Teil der indonesischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt, nicht übersteigen. |
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