(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Simbabwe zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die simbabwische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Simbabwe und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
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c) |
Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gelten als simbabwische Steuern 10 vom Hundert des Bruttobetrags bei Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen. |
(2) 1Bei einer in der Republik Simbabwe ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
2Auf die simbabwische Steuer, die auf Grund der gleichen steuerpflichtigen Einkünfte und Gewinne berechnet wird wie die deutsche Steuer, wird unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Republik Simbabwe über die Anrechnung der außerhalb der Republik Simbabwe zu zahlenden Steuern (ohne daß dadurch der allgemeine Grundsatz berührt wird) die deutsche Steuer angerechnet, die unmittelbar oder im Abzugsweg auf die steuerpflichtigen Einkünfte oder Gewinne aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen ist.
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