(1) 1Vorbehaltlich der Artikel 17, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) |
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahrs aufhält und |
b) |
die Vergütungen von einer Person oder für eine Person gezahlt werden, die nicht im anderen Staat ansässig ist, und |
c) |
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, welche die Person im anderen Staat hat. |
(3) 1Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit zahlt, nur in diesem Staat besteuert werden.
2Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit in diesem Staat ausgeübt wird und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und nicht ausschließlich deshalb dort ansässig geworden ist, um die unselbständige Arbeit auszuüben.
(4) Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird, können nur in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 besteuert werden.
(5) Vergütungen, die eine in Jugoslawien ansässige Person für unselbständige Arbeit in der jugoslawischen Wirtschaftskammer oder im jugoslawischen Fremdenverkehrsamt bezieht, können nur in Jugoslawien besteuert werden, soweit diese Organisationen keine Tätigkeit gewerblicher Art ausüben.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.