(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien erzielt, die von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft ausgegeben wurden, können im anderen Staat besteuert werden, wenn
a) |
der Veräußerer zu irgendeinem Zeitpunkt während des Steuerjahres, in dem die Veräußerung stattfindet, (zusammen mit den hinzurechenbaren Aktien, die von anderen nahestehenden Personen gehalten werden oder diesen gehören) wenigstens 25 vom Hundert des gesamten Aktienbestands der Gesellschaft gehalten hat und sämtliche vom Veräußerer und den nahestehenden Personen während des Steuerjahres veräußerten Aktien wenigstens 5 vom Hundert des gesamten Aktienbestands der Gesellschaft ausmachen; oder |
b) |
das Vermögen der Gesellschaft zu mindestens 50 vom Hundert aus unbeweglichem Vermögen im anderen Vertragsstaat besteht. |
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a wird nach Maßgabe des Rechts eines Vertragsstaats, dessen Steuer festgesetzt werden soll, eine Person als einer anderen Person nahestehend behandelt, wenn eine der Personen der anderen Person mittelbar oder unmittelbar gehört oder von ihr beherrscht wird, oder wenn beide Personen mittelbar oder unmittelbar einem Dritten oder Dritten gehören oder von ihnen beherrscht werden.