(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, oder Einkünfte, die ein Unternehmen aus dem Erbringen von Darbietungen dieser Künstler oder Sportler bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler in einem Vertragsstaat ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezahlt wird.

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