Die Hauptvariante der degressiven Abschreibung ist die geometrisch-degressive Methode, bei der die Degression der Abschreibungsquoten in Form einer geometrischen Reihe erfolgt. Zunächst wird ein gleichbleibender (unveränderlicher) Abschreibungsprozentsatz gewählt, der regelmäßig höher ist als der Abschreibungssatz bei linearer AfA. Ausgangspunkt für die Ermittlung des unveränderlichen Prozentsatzes ist der AfA-Satz, der sich bei linearer AfA nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ergeben würde. Dieser Prozentsatz der degressiven Abschreibung bleibt immer gleich. Er wird allerdings nur im ersten Jahr auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in den Folgejahren dagegen auf den jeweils verbliebenen Restbuchwert des Vorjahrs bezogen. Deshalb wird dieses Abschreibungsverfahren häufig auch als "Buchwertabschreibung" bezeichnet. Die ersten Jahre der Nutzung werden folglich mit höheren, die späteren Jahre mit niedrigeren Abschreibungsbeträgen belastet. Die degressive Abschreibung bewirkt somit eine Gewinnverlagerung in die Zukunft.
Für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung verweist § 7 Abs. 2 Satz 4 EStG auf § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Das bedeutet, in diesem Jahr kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag geltend gemacht werden kann.
Nachteile
- Der Abschreibungsbetrag muss – anders als bei der linearen Abschreibung – jährlich neu ermittelt werden. Dieser Nachteil fällt aber kaum ins Gewicht.
- Es kann nie zu einer Abschreibung auf 0 EUR kommen.
Charakteristisch für die (geometrisch-)degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ist, dass sie sich mathematisch als eine unendliche geometrische Reihe vollzieht. Daraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage nicht vollständig abgeschrieben wird und immer ein Restbuchwert verbleibt. Das hat zur Folge, dass bei Anlagegütern mit verhältnismäßig kurzer Nutzungsdauer am Ende der Nutzungsdauer ein hoher Restwert stehen bleibt, der im letzten Nutzungsjahr, zusammen mit der letzten regulären Abschreibungsrate, abzuschreiben ist. Dies geschieht auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG und stellt somit einen Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Das Problem mit dem hohen Restwert kann dadurch gelöst werden, dass man von der geometrisch-degressiven Abschreibung rechtzeitig zur linearen Abschreibung übergeht. In der Praxis wird dieser Übergang meist in dem Jahr vollzogen, in dem der Abschreibungsbetrag bei der geometrisch-degressiven Abschreibung niedriger ist als der Abschreibungsbetrag, der sich bei linearer Abschreibung des Restbuchwerts über die Restnutzungsdauer ergibt.