Wird ein Wirtschaftsgut im Lauf des Geschäftsjahrs angeschafft oder hergestellt, dürfen nur zeitanteilige Abschreibungen vorgenommen werden ("pro rata temporis"). Es gelten die gleichen Regeln wie bei der linearen AfA. § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG verweist ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wonach bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Jahres angeschafft oder hergestellt werden, im Anschaffungs-/Herstellungsjahr nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag geltend gemacht werden kann.

Für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich der AfA-Betrag dann um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Statt einer zeitanteilig genauen Berechnung nach Tagen ist die AfA monatsgenau zu berechnen, wobei für den Monat der Anschaffung/Herstellung die volle AfA von 1/12 der Jahres-AfA zu gewähren ist.

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