In der Weihnachtszeit versuchen viele Arbeitgeber die Weihnachtsstimmung einzufangen und ihren Arbeitnehmern die Betriebsräume so angenehm wie möglich zu gestalten. So werden Christbäume aufgestellt, Büros mit Adventskränzen versehen und in bestimmten Bereichen Teller mit Gebäck bereitgestellt.

Grundsätzlich gilt: Für das weihnachtliche Schmücken gibt es keine Obergrenze an sich, so lange die Angemessenheit der Aufwendungen gewahrt bleibt. So handelt es sich bei einem Christbaum im Flur oder im Eingangsbereich zum Bürogebäude um normalen Dekorationsaufwand, der als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Gleiches gilt für den Adventskranz in den Büros.

Das Finanzamt wird jedoch argwöhnisch, wenn bspw. Kosten für mehrere Christbäume oder für zu viele Adventskränze geltend gemacht werden. Denn dann besteht der Verdacht, auch die zu Privatzwecken gekauften Christbäume oder Adventskränze könnten als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sein. Deshalb sollte die Dekoration stets mit Augenmaß erfolgen.

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