§§ 1 - 2 I. Abschnitt Grundsätze und Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 1 Grundsätze
(1) 1Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. 2Der Schutz erstreckt sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist.
(2) 1Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. 2Ihnen obliegt zugleich die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig zu berücksichtigen, so daß die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre Umgebung angemessen gestaltet werden kann.
(4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) 1Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. 2Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.
(2) 1Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:
4. |
archäologische Flächendenkmale, in denen Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale vorhanden sind; |
6. |
Kleindenkmale wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und andere. |
§§ 3 - 8 II. Abschnitt Organisation und Zuständigkeiten der Denkmalbehörden
§ 3 Oberste Denkmalbehörde
1Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fachaufsicht über die obere Denkmalschutzbehörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus. 2Darüber hinaus übt das Ministerium für Schulen, Erwachsenenbildung und Kultur die Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmalfachamt (§ 5 Abs. 1) aus.
§ 4 Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, welche die Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten.
(2) 1Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. 2Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. 3Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird.
(3) 1Städte und Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. 2Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskrei...
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