(1) 1Die untere Denkmalschutzbehörde kann bestimmen, daß Gegenstände, mit deren Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu rechnen ist, als geschützte Kulturdenkmäler gelten, wenn zu befürchten ist, daß sonst der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht würde. 2§ 8 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die einstweilige Unterschutzstellung erfolgt auf eine Dauer von längstens sechs Monaten. 2Sie kann einmal um höchstens drei Monate, mit Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. 3Die einstweilige Unterschutzstellung ist aufzuheben, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß der einstweilig geschützte Gegenstand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 geschützt wird.

 

(3) Einstweilig geschützte Gegenstände werden für die Dauer ihrer einstweiligen Unterschutzstellung in die Denkmalliste (§ 10) eingetragen.

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