(1) 1Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Kulturdenkmäler bergen. 2§ 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, daß die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können. 3Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend.

 

(2) Durch Rechtsverordnung kann auch einstweiliger Schutz begründet werden; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

 

(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 13 a Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

 

(4) Auf Grabungsschutzgebiete ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.

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