(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, daß

 

1.

ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder seinem Erscheinungsbild erhalten bleibt oder wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder

 

2.

in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

 

(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde oder einer Ortsgemeinde in dieser Reihenfolge.

 

(3) Im übrigen findet bei unbeweglichen Kulturdenkmälern und bei Grabungsschutzgebieten das Landesenteignungsgesetz Anwendung.

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