(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit
1. |
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt, |
2. |
ein Bodendenkmal wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, |
3. |
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können. |
(2) 1Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. 2Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.
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