(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit:

 

1.

ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

 

2.

ein Bodendenkmal (§ 2 Abs. 7) wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,

 

3.

in einem archäologischen Schutzgebiet (§ 19) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

 

(2) Für die Enteignung und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.

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