(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde oder ihren Beauftragten nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt oder wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern, |
2. |
entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Anzeige-, Hinweis- oder Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, |
3. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler zerstört, abbricht, zerlegt oder beseitigt, |
4. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler umgestaltet oder sonst in ihrem Bestand verändert, |
5. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, |
7. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke eines unbeweglichen Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend entfernt, |
8. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 ohne Genehmigung in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals bauliche Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt, |
9. |
entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 ohne Anzeige oder in Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung ein geschütztes Kulturdenkmal instandsetzt, |
10. |
entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt, |
11. |
entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt, |
12. |
entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, durchführt, |
13. |
entgegen § 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
14. |
entgegen § 22 Abs. 3 ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten Vorhaben durchführt, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können. |
2Ordnungswidrig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 8, 12 oder 14 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von einer erteilten Genehmigung abweicht, wenn diese Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 9 ist von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abzusehen, soweit eine Unterrichtung des Eigentümers nach § 10 Abs. 2 noch nicht erfolgt ist und er auch nicht in sonstiger Weise Kenntnis von der Eigenschaft als geschütztes Kulturdenkmal hatte oder haben musste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu eine Million Euro geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) 1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.