(1) 1Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwendung dringender Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Sie dürfen Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben den Denkmalschutzbehörden und dem Denkmalfachamt sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wahrheitsgemäßen Auskünfte zur erteilen.

 

(3) 1Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen verpflichten, diese zum Zeichen ihres gesetzlichen Schutzes und zur Förderung ihrer geistigen Erschließung kennzeichnen zu lassen. 2Sie haben die Anbringung von Kennzeichen und Interpretationstafeln zu dulden und diese vor Gefährdungen zu schützen. 3Die Kennzeichen und Tafeln dürfen die zulässige Nutzung nicht beeinträchtigen. 4Die Kennzeichnung von Denkmalbereichen obliegt der Gemeinde als Eigentümer der Verkehrs- und Freiflächen.

 

(4) Bestehen begründete Anhaltspunkte, daß in einem Grundstück archäologische Kulturdenkmale von wesentlicher Bedeutung vorhanden sind, so ist das Denkmalfachamt berechtigt, dort nach archäologischen Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

 

(5) 1Die Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes oder eines Grundstückteiles, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet, beschränken. 2Entschädigungen werden nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 gewährt.

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