(1) 1Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. 2Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.
(2) 1Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:
4. |
archäologische Flächendenkmale, in denen Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale vorhanden sind; |
6. |
Kleindenkmale wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und andere. |
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