(1) 1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. 2Sie entscheiden im Benehmen mit dem Denkmalfachamt. 3Die obere Denkmalschutzbehörde entscheiden nach Anhörung des Denkmalfachamtes.

 

(2) 1Die Gemeinden sollen nach Anhörung des Denkmalfachamtes Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. 2Der Denkmalpflegeplan enthält die Aufgaben der Denkmalpflege sowie Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes.

 

(3) Vorhaben, die innerhalb von Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs- und anderen Planungen Kulturdenkmale nach § 2 berühren, sind den Denkmalfachämtern zur Stellungnahme vorzulegen.

 

(4) (aufgehoben)

 

(5) 1Sollen Entscheidungen über Kulturdenkmale getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, so haben die zuständigen Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu berücksichtigen. 2Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.

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