Leitsatz
Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbstständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15.10.1996, IX R 47/92, BStBl II 1997, 176).
Normenkette
§ 7i EStG
Sachverhalt
Die Kläger sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, die eine denkmalgeschützte Hofanlage erworben, in Abstimmung mit der Denkmalbehörde restauriert, teilweise umgebaut und in Eigentumswohnungen umgewandelt hat. Dabei wurde unter der Hofanlage entsprechend einer Auflage der Denkmalbehörde eine Tiefgarage gebaut. Nach der von der Denkmalbehörde gem. § 7i Abs. 2 EStG erteilten Bescheinigung waren 75,74 % der entstandenen Kosten zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich, darunter auch die Herstellungskosten der Tiefgarage.
Das FA berücksichtigte lediglich AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, weil die Tiefgarage als selbstständiges Gebäude nicht Teil des Denkmals sei. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG statt. Dagegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH ist die Würdigung des FG, nach der die von den Klägern errichtete Tiefgarage kein selbstständiges Gebäude, sondern Bestandteil des nach § 7i EStG begünstigten ehemaligen Hofgebäudes ist und die Bindungswirkung der denkmalrechtlichen Bescheinigung mithin auch die darin aufgenommenen Herstellungskosten der Tiefgarage umfasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwischen Tiefgarage und Hofgebäude lägen nicht lediglich untergeordnete bauliche Verbindungen vor.
Im Übrigen bestehe zwischen Wohngebäude und Tiefgarage ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang, weil den einzelnen Eigentumswohnungen eigentumsrechtlich bestimmte Pkw-Stellplätze zugeordnet seien. Dies sei als Auflage der Denkmalbehörde Voraussetzung der denkmalrechtlichen Genehmigung gewesen.
Hinweis
1. Nach § 7i Abs. 1 EStG können bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen zu seiner Erhaltung als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung abgesetzt werden. Die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachzuweisen (§ 7i Abs. 2 EStG).
Die Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid insbesondere hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, weil andernfalls der Normzweck, denkmalschutzrechtlich erforderliche Investitionen zu begünstigen, durch eine abweichende steuerrechtliche Beurteilung der Finanzbehörden unterlaufen werden könnte (BFH, Urteil vom 13.9.2001, IX R 62/98, BFHE 196, 550). Ihre Bindungswirkung erfasst allerdings neu errichtete Bauwerke nur, wenn sie Bestandteil des einheitlichen Baudenkmals sind; nicht erfasst wird dagegen eine neben dem Baudenkmal errichtete gesonderte Tiefgarage, die als selbstständiges Gebäude nicht Teil des Denkmals ist (BFH, Urteil in BStBl II 1997, 176).
Die Selbstständigkeit des neu errichteten Gebäudes betrifft keine denkmalrechtliche, sondern eine steuerrechtliche Frage, die gem. § 7i EStG von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten eigenständig danach zu beurteilen ist, ob ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung beider Baulichkeiten zum Ausdruck kommt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.1.2003, IX R 72/00