BMF, Schreiben v. 2.12.2011, IV B 3 - S 1301-GB/10/10001, BStBl I 2011, 1221
Bezug: |
Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 19.5.2009, S 1301 A – 088 – II 43 (Dok.-Nr. 2009-29753); |
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Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 14.10.2009, S 1366 A – 097 – II 43 (Dok.-Nr. 2009-64334); |
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BMF-Schreiben vom 17.12.2009, IV B 3 – S 1301-GB/0 (2009/0848500) |
Mit dem britischen Finanzministerium ist am 8.11.2011 die nachstehende Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 3 des DBA GB getroffen worden:
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 30.3.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Abfindungen (bei Vertragsbeendigung), die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitgeber an einen nunmehr im anderen Vertragsstaat ansässigen ehemaligen Arbeitnehmer zahlt, Folgendes vereinbart:
(1) Die Zuordnung des Besteuerungsrechts von Abfindungen an Arbeitnehmer ist abhängig vom wirtschaftlichen Hintergrund der jeweiligen Zahlung. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, kann sie nach Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
(2) Handelt es sich dagegen bei der Abfindung um eine im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlung von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen oder wird die Abfindung allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags gewährt, so kann sie nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Vertragsstaat seiner damaligen Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig war, kann die Abfindung auch in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur der Anteil der Abfindung, der der Beschäftigungsdauer im anderen Staat im Verhältnis zur gesamten Beschäftigungsdauer vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses entspricht. Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls im Einzelfall eine abweichende Aufteilung vereinbaren.
(3) Diese Vereinbarung ist auf die in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
(4) Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Maßgebend für das Inkrafttreten ist der Tag der zuletzt vorgenommenen Unterzeichnung. Die Vereinbarung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
(5) Wird das Abkommen durch ein neues Abkommen ersetzt, das inhaltsgleiche Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit enthält, ist diese Vereinbarung entsprechend auf das neue Abkommen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern/Internationales Steuerrecht zur Ansicht und zum Herunterladen zur Verfügung.
Normenkette
DBA-Großbritannien 2010 Art. 14 Abs. 2
DBA-Großbritannien 2010 Art. 17 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2011, 1221