Rz. 66a
Am 3.5.2018 wurde DRS 25, Währungsumrechnung im Konzernabschluss durch das BMJV im Bundesanzeiger bekannt gemacht. DRS 25 ersetzt den bereits lange zurückgenommenen DRS 14. Mit dem Standard werden
- die Umrechnung von Geschäftsvorfällen in fremder Währung in den Handelsbilanzen II der einbezogenen Unternehmen,
- die Grundsätze für die Umrechnung von Vermögens- und Schuldposten, die zu einer Zweigniederlassung außerhalb der EUR-Zone gehören,
- die Grundsätze der Währungsumrechnung nach § 308a HGB und
- die Anforderungen an die Angaben zur Währungsumrechnung im Konzernanhang gem. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB konkretisiert.
Die erstmalige Erfassung der aus einem Fremdwährungsgeschäft resultierenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten oder Sonderposten hat zum Devisenkassakurs (jeweils zutreffender Geld- oder Briefkurs) am Transaktionstag zu erfolgen. Die mit der erstmaligen Erfassung eines Fremdwährungsgeschäfts ggf. entstehenden Erträge und Aufwendungen sind mit dem gleichen Kurs umzurechnen wie die zugrunde liegenden Bilanzposten. Bei der Folgebewertung wird die Währungsumrechnung für nichtmonetäre und monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten differenziert; die Aussetzung des Niederstwerttests für monetäre Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt explizit gem. § 256a Satz 2 HGB nur bis zu einer Restlaufzeit von einem Jahr. Die aus der Währungsumrechnung bei der Folgebewertung von nichtmonetären und monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten resultierenden Umrechnungsdifferenzen, welche nicht Teil von Bewertungseinheiten i. S. d. § 254 HGB sind, sind stets erfolgswirksam zu behandeln.
Der DRS 25 ist erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird
Rz. 66b
Mit DRÄS 10 (Bekanntmachung 20.12.2019) erfolgte bereits eine Anpassung der Regelungen zur Inflationsbereinigung durch Indexierung. Nach DRS 25.104 werden bei einer Indexrechnung die zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bewerteten nichtmonetären Posten und die damit korrespondierenden Erträge und Aufwendungen mit einem Index, der die allgemeine Preisentwicklung im Hochinflationsland zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung dieser Posten und der korrespondierenden Erträge und Aufwendungen und dem Abschlussstichtag widerspiegelt, an die Preisverhältnisse zum Abschlussstichtag angepasst. Die übrigen laufenden Erträge und Aufwendungen sind für die Zeit zwischen ihrem Entstehen bis zum Abschlussstichtag zu indexieren. Monetäre Posten werden nicht angepasst, da sie bereits in der am Abschlussstichtag geltenden Geldeinheit ausgedrückt sind. Monetäre Posten und die damit korrespondierenden Erträge und Aufwendungen, denen eine vertragliche Preisindexierung zugrunde liegt, werden vertragsgemäß angeglichen. Danach sind alle Posten mit dem Devisenkassamittelkurs am Konzernabschlussstichtag in EUR umzurechnen. Nach dem neu eingefügten DRS 25.104a wird empfohlen, den Inflationsgewinn oder -verlust aus der Nettoposition der monetären Posten GuV-wirksam zu erfassen. Ein solcher Gewinn oder Verlust lässt sich indirekt als Saldo aus der Anpassung der nichtmonetären Posten der Bilanz und der Posten der GuV sowie der Anpassung der indexgebundenen Posten ermitteln. Er kann geschätzt werden, indem die Änderung des allgemeinen Preisindexes auf den gewichteten Durchschnitt der Nettoposition der monetären Posten angewandt wird.