OFD München, Verfügung v. 18.1.2001, S 2252 - 84 St 41

Zur Besteuerung der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG hat das BMF durch Pressemitteilung vom 24.10.2000 folgendes mitgeteilt:

Der Empfänger der Bonusaktien hat diese entsprechend dem BMF-Schreiben vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1129) als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Die Haltefrist endete am 30.8.2000, 24 Uhr. Mit Ablauf der Haltefrist gelten die Bonusaktien als zugeflossen. Da im Zeitpunkt des Zuflusses kein Börsenkurs festgestellt werden kann, wird aus Vereinfachungsgründen der erste Kurs am 31.8.2000 zugrunde gelegt. Dies ist der Wert, zu dem der Bonusaktionär den Sachwert „Bonusaktie” erstmals hätte einlösen können. Für die Ermittlung der ersten Kursnotierung wird auf den Parketthandel an der Frankfurter Börse abgestellt, weil diese Börse wegen der Höhe der Umsätze als repräsentativ angesehen werden kann.

Der fragliche Kurs am 31.8.2000 betrug 43,40 Euro.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

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