Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkannt auf
1. |
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, |
1a. |
[1]Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist, |
3. |
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder |
4. |
Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes, |
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne daß es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf.
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