(1) 1Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. 2Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. 3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.

 

(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.

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