Leitsatz

Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können - so die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG - nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Obwohl es sich bei diätetischen Lebensmitteln um notwendige Mehraufwendungen handelt, sollen sie zu keiner Steuerminderung führen. Selbst wenn man sie als Krankheitskosten betrachtet, müsste die zumutbare Belastung beachtet werden. Ein Abzug kommt auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze oder als individueller Sonderbedarf bei der Ermittlung des steuerfreien Existenzminimums in Betracht.

 

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers leidet an Zöliakie, einer Allergie gegen Weizen, Roggen und Gerste. Deswegen ist er auf eine spezielle Diät angewiesen, die den Einkauf von Lebensmitteln in Reformhäusern und spezialisierten Bäckereien erfordert. Seine Eltern erklärten einen Verpflegungsmehrbedarf von 551 DM als außergewöhnliche Belastung. Das FA erkannte die Aufwendungen, nach späterem Bekunden zu Unrecht, dem Grunde nach an, doch ergab sich wegen der zumutbaren Eigenbelastung keine steuerliche Auswirkung.

 

Entscheidung

Das FG erkannte die Aufwendungen wegen der Zöliakieerkrankung nicht als außergewöhnliche Belastung an. Verpflegungsmehraufwendungen seien lediglich im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung gilt das ausdrückliche Abzugsverbot von Aufwendungen für Diätverpflegung. Deshalb besteht kein Anspruch, einen pauschalen Betrag oder die tatsächlichen Aufwendungen für die Diätverpflegung steuermindernd zu berücksichtigen. Betrachtet man den Verpflegungsmehrbedarf nicht als Diätaufwendungen, sondern als Krankheitskosten, scheitert der Abzug als außergewöhnliche Belastung an der zumutbaren Eigenbelastung, die im Urteilsfall bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 136.210 DM zutreffend 5.448 DM betrug und damit den tatsächlich entstandenen Aufwand von 551 DM überstieg.

Das FG verneinte auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen verstoße das Abzugsverbot für Diätverpflegungskosten, die an Stelle einer medikamentösen Behandlung treten, nicht gegen die Verfassung, denn auch für vergleichbare Erkrankungen wie Zuckerkrankheit, Multiple Sklerose und Neurodermitis, die ebenfalls eine besondere Ernährung erfordern, gibt es keine Steuervergünstigung. Des Weiteren führt die Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht dazu, dass der notwendige Mehraufwand für Diätverpflegung nicht der zumutbaren Eigenbelastung unterliegt. Diese Eigenbelastung gilt, solange dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibt, dass über dem geltenden Regelsatz für das Existenzminimums liegt. Im Urteilsfall überstieg das zu versteuernde Einkommen von 126.724 DM offensichtlich das Existenzminimum, so dass insoweit ebenfalls kein Verfassungsverstoß besteht. Schließlich verlangt die Verfassung auch nicht, den verpflegungsbedingten Mehraufwand durch eine zusätzliche Freistellung des Existenzminimums z.B. durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags oder eines zusätzlichen Freibetrags steuerlich zu berücksichtigen. Ein individueller Sonderbedarf wird deshalb in die Ermittlung des steuerfreien Existenzminimums nicht einbezogen, weil das Existenzminimum pauschal ermittelt und die existenznotwendigen Mindestaufwendungen aller Steuerpflichtigen gleichmäßig angesetzt werden. Eine Einzelfallermittlung des Existenzminimums findet nicht statt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2002, 1 K 3306/01 E

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