Leitsatz
Ein Fahrzeug des Insolvenzschuldners war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbrannt und erst nach Verfahrenseröffnung verkehrsrechtlich abgemeldet worden. Die für dieses Kraftfahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer ist keine Masseverbindlichkeit.
Sachverhalt
Zu dem Vermögen des Insolvenzschuldners (§ 11 InsO) gehörte ein Kraftfahrzeug, das zum Verkehr auf inländischen öffentlichen Straßen zugelassen war (§§ 3, 6 FZV) und dessen Halten damit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für dieses Fahrzeug dauerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG solange an, wie das Fahrzeug zugelassen war. Im vorliegenden Falle endete diese Steuerpflicht mit Abmeldung des Fahrzeugs bei der Verkehrsbehörde am 22.5.2016. Entsprechend erlies die Finanzverwaltung mit Datum vom 17.6.2016 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG (Endebescheid) für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Abmeldung des Fahrzeugs gegenüber dem Insolvenzverwalter (§ 56 InsO). Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhob der Insolvenzverwalter Einspruch und begründete diesen mit der Tatsache, dass das Fahrzeug, für dessen Halten Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden ist, bereits im September 2011 durch einen Brand völlig zerstört worden war
Entscheidung
In seinem Urteil v. 25.4.2018 macht das Finanzgericht des Saarlandes deutlich, dass im vorliegenden Fall die Würdigung der insolvenzrechtlichen Folgen und damit die Frage der Steuerschuldnerschaft unabhängig von den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gegebenheiten zu prüfen sei. Im vorliegenden Fall dauert die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG solange an, wie das Fahrzeug für den Verkehr zugelassen ist, also bis zum 22.5.2016. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" selber richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 KraftStG nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften (vgl. Strodthoff, KraftStG, § 5 Rz. 6). Gleiches gilt für den Begriff der Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 S. 1 FZV. Werden die hiernach erforderlichen Handlungen an verschiedenen Tagen ausgeführt, so gilt nach § 5 Abs. 4 S. 1 KraftStG, dass der Tag der letzten Handlung maßgebend ist. Im Ergebnis besteht die Kraftfahrzeugsteuerpflicht bis zum Ende der Zulassung, also bis zum 22.5.2016.
Aus insolvenzrechtlicher Sicht hat das Finanzgericht untersucht, ob das Fahrzeug Teil der Insolvenzmasse geworden ist und damit die Kraftfahrzeugsteuer Masseverbindlichkeit und der Insolvenzverwalter Steuerschuldner war. Hierzu stellte der Spruchkörper fest, dass ungeachtet der bis zur Abmeldung entstandenen Kraftfahrzeugsteuerschuld keine Masseverbindlichkeit im Sinne von §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO entstanden sei. Durch den Nachweis des Klägers (Insolvenzverwalter), dass das (verbrannte) Fahrzeug nicht zum pfändbaren Vermögen des Insolvenzschuldners gehört war das Finanzgericht überzeugt, dass dies bereits zur Insolvenzeröffnung so war, weil es bereits im Jahre 2011 verbrannte. Das mithin physisch nicht mehr existente Kraftfahrzeuge konnte entsprechend nie vom Insolvenzverwalter in Besitz genommen werden und unterlag folglich auch nicht seiner durch § 80 Abs. 1 InsO begründeten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Die Kraftfahrzeugsteuer war demnach auch nie Masseverbindlichkeit und auch nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Im Ergebnis kommt es im Streitfall über die Frage der Dauer der Kraftfahrzeugsteuerpflicht hinaus gehend entscheidend darauf an, ob gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das nicht zur Insolvenzmasse gehört, als Masseforderung festgesetzt werden darf.
Hinweis
In der Praxis der Festsetzung und letztlich auch der Erhebung von Kraftfahrzeugsteuer hat diese Entscheidung - einmal mehr - deutlich gemacht, dass zu der sich aus der Verbindung zwischen verkehrsrechtlicher Zulassung eines Fahrzeugs und Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts ergebende Kraftfahrzeugsteuerpflicht insbesondere im Insolvenzverfahren auch die Steuerschuldnerschaft über die Regelung des § 7 KraftStG hinaus zu prüfen ist. Im Insolvenzverfahren ist für die Frage der Steuerschuldnerschaft der Insolvenzmasse maßgebend, ob das Fahrzeug Teil dieser geworden ist oder nicht. Ein vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits nicht mehr existentes Fahrzeug kann denklogischerweise auch nie Teil dieser werden. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof (Az beim BFH III R 30/18) bleibt gleichwohl abzuwarten.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 25.04.2018, 3 K 1422/16