Alle Konstellationen beginnen mit der Anschaffung des (Dienst-)Fahrrads durch den Arbeitgeber. Dabei stellt sich die Frage nach dem Abzug der im Anschaffungspreis enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Ein Unternehmer ist dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen[1] und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen[2] zu verwenden beabsichtigt. Für den Vorsteuerabzug bedarf es daneben einer Rechnung mit entsprechendem Steuerausweis.[3]

Der Arbeitgeber muss entsprechend im Zeitpunkt der Anschaffung beabsichtigen, die Dienstfahrräder für sein Unternehmen zu verwenden. Eine bei Anschaffung bereits beabsichtigte unentgeltliche Wertabgabe[4] steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, wenn das Dienstfahrrad dem Unternehmen zugeordnet wird und hauptsächlich eine unternehmerische Nutzung beabsichtigt ist.[5] Ist bei Anschaffung eine ausschließliche Verwendung des Fahrrads zur Erbringung einer unentgeltlichen Wertabgabe beabsichtigt, scheidet ein Vorsteuerabzug mangels unternehmerischer Verwendungsabsicht aus.[6]

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