Erkrankt der Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, wer die Leasingraten zu zahlen hat. Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Osnabrück auseinandergesetzt.
Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber mit seiner Arbeitnehmerin die Überlassung von 2 Diensträdern für einen Zeitraum von 36 Monaten vereinbart. Die Arbeitnehmerin verzichtete dafür als Sachlohnbezug auf einen Teil ihrer arbeitsvertraglichen Vergütung in Höhe der Leasingraten. Der Dienstradgestellung lag ein 3-seitiger Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und dem Leasinggeber zugrunde. Die Vertragsbedingungen waren von dem Leasinggeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt. Danach war der Arbeitgeber berechtigt, bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z. B. wegen Elternzeit) oder für den Zeitraum ohne Lohnbezug das Dienstrad schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zurückzufordern. Sofern der Arbeitgeber von seinem Recht auf Herausgabe des Dienstrades keinen Gebrauch machte, war der Arbeitnehmer verpflichtet, für die Dauer der Unterbrechung der Gehaltszahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.
Das Arbeitsgericht stufte die Vertragsklausel mit Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten durch die Arbeitnehmerin als unwirksam ein. Sie fällt dadurch ersatzlos weg. Die Klausel ist entgegen den Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305c BGB als intransparent zu beurteilen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung ist in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert. Die Arbeitnehmerin musste nicht damit rechnen, dass die Leasingkosten von ihr nicht nur bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Insolvenz des Arbeitnehmers zu zahlen sind, sondern auch in Zeiten ohne Gehaltszahlung. Des Weiteren stellt die Vertragsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v. § 307 BGB dar.
Nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts mag es mit den wesentlichen Grundgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes vereinbar sein, dass bei entsprechender Vertragsgestaltung der Arbeitgeber das Dienstrad bei Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums von dem erkrankten Arbeitnehmer zurückfordert. Das Dienstrad ist Teil des (Sach-)Bezuges. Der Arbeitnehmer muss aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf ihn abwälzen kann.