Zusammenfassung
Das Fahrrad ist beliebt wie nie zuvor. Das liegt nicht zuletzt am anhaltenden E-Bike-Boom. Heute kann die Umwelt- und damit die Fahrradfreundlichkeit eines Unternehmens erheblich zum Image-Gewinn beitragen. Arbeitgeber werden durch Dienstrad-Angebote attraktiver für potenzielle Bewerber und binden zufriedenere und nachweislich gesündere Mitarbeiter stärker an das Unternehmen. Der Gesetzgeber fördert diese Entwicklung durch Steuererleichterungen für Diensträder. Eine Finanzierung durch Leasing hat sich auch für Fahrräder im gewerblichen Bereich etabliert. Hier gibt es eine Reihe von Full-Service-Anbietern. Welche Modelle rechnen sich für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige? Dieser Beitrag zeigt, wie Sie und Ihre Mitarbeiter die umweltfreundliche Mobilität in Ihrem Unternehmen auf den Weg bringen. Die Beispieltabellen finden Sie in der zugehörigen Musterlösung.
1 Dienstrad-Leasing für Arbeitnehmer
Der Gesetzgeber möchte umweltfreundliche und gesundheitsfördernde Mobilität attraktiver machen und hat daher die steuerlichen Rahmenbedingungen entsprechend angepasst. Seit Januar 2020 gilt eine 0,25 %-Regel für Fahrräder und E-Bikes, wenn der Arbeitnehmer einen Teil der Leasingbeiträge in Form einer Gehaltsumwandlung trägt. Die 0,25 % beziehen sich auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils, den der Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung des Rades zieht. Hier müssen monatlich nur 0,25 % des auf volle Hundert EUR abgerundeten Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt werden.
Diensträder werden in der Regel über einen Leasingvertrag finanziert, der über 36 Monate läuft. Die Vorteile im Vergleich zum Kauf oder zur Kreditfinanzierung sind bekannt: Das Unternehmen erhält sich Liquidität und die Abwicklung übernimmt ein Leasing-Anbieter, der auch gleich den Versicherungsschutz und weitere Service-Leistungen bündelt und das Rad nach Leasing-Ablauf zur Übernahme anbietet.
Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern Fahrräder oder E-Bikes anbieten möchte, hat im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Finanzierung der Leasingraten: Entweder trägt der Mitarbeiter einen Teil der Leasing-Raten durch Gehaltsumwandlung mit oder der Arbeitgeber stellt dem Mitarbeiter das Fahrrad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich zur Verfügung. In letzterem Fall bleibt auch die private Nutzung für den Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei, es ist dafür kein geldwerter Vorteil anzusetzen.
In jedem Fall fungiert der Arbeitgeber als Leasingnehmer gegenüber dem Leasinganbieter, damit die Vorteile eines Dienstfahrrads genutzt werden können. Mit dem Arbeitnehmer wiederum sollte der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Überlassungsvertrags oder einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag treffen. Wichtig ist außerdem, dass der Arbeitgeber zumindest einen Zuschuss leistet, denn wenn der Arbeitnehmer die gesamten Kosten alleine trägt, könnte das Finanzamt die steuerlichen Vorteile aberkennen.
1.1 Leasing-Anbieter
Eine Reihe von Anbietern hat sich auf Leasing von Fahrrädern spezialisiert. Diese Anbieter wickeln das komplette Leasing ab. In der Regel werden auch Komplettpakete inklusive Versicherungsschutz und Service (Wartung, Inspektion) optional angeboten. Insbesondere für die oft hochpreisigen E-Bikes ist ein zumindest ein Versicherungsschutz praktisch obligatorisch.
Die Leasinganbieter arbeiten jeweils mit ausgewählten Fahrradhändlern zusammen. Hat Ihr Unternehmen mit dem Leasinganbieter einen Vertrag abgeschlossen, kann der Mitarbeiter sich das Fahrrad direkt beim Partner-Händler aussuchen. Dieser übernimmt dann die weitere Abwicklung. Für das Unternehmen und die Mitarbeiter ist dies also eine recht komfortable Lösung.
Zu den bekanntesten Anbietern von Dienstrad-Leasing gehören JobRad (jobrad.org), BikeLeasing-Service (bikeleasing.de), BusinessBike (businessbike.de), Eurorad (eurorad.de), Deutsche Dienstrad (deutsche-dienstrad.de) und Mein-Dienstrad.de (mein-dienstrad.de). Der Begriff „Job-Rad“ wird, analog zum Job-Ticket, zwar oft pauschal für das Dienstrad-Leasing verwendet, er bezeichnet aber genau genommen nur einen von vielen Anbietern.
1.2 Arbeitgeberfinanzierte Überlassung
Grundsätzlich stellt auch die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades (bis 25 km/h) zur privaten Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt einen geldwerten Vorteil dar. Diesen hat der Gesetzgeber nun aber bis Ende 2030 steuerfrei gestellt. Aus der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Dennoch muss der in diesem Fall steuer- und beitragsfreie geldwerte Vorteil aber in der Verdienstabrechnung ausgewiesen werden.
Beachten Sie für bereits bestehende Dienstrad-Überlassungen, dass die Steuerfreiheit nur dann gilt, wenn die erstmalige Überlassung nach dem 01.01.2019 lag.
S-Pedelecs gelten nicht als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge
S-Pedelecs, die Geschwindigkeiten über 25 km/h hinaus unterstützen, sind kennzeichenpflichtig und gelten daher als Kraftfahrzeuge. Hier gelten abweichende Regelungen analog zur Dienstwagenbesteuerung.
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