Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
- Kunstgegenstände (Nr. 53 der Anlage 2),
- Sammlungsstücke (Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
- Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde. Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens 2 Kalenderjahre.
Die Differenzbesteuerung für die in Abschn. 25a.1 Abs. 6 UStAE bezeichneten Gegenstände ist von einer formlosen Erklärung abhängig, die spätestens bei Übermittlung der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres beim Finanzamt einzureichen ist. In der Erklärung müssen die Gegenstände bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstreckt. Die Wirkung der Erklärung ist nicht auf Gegenstände beschränkt, die erst nach dem Beginn des Kalenderjahres erworben werden. Sie erfasst auch Gegenstände, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden und erst danach veräußert werden. An die Erklärung ist der Wiederverkäufer für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden.
Wendet der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an, ist er nicht berechtigt, die folgenden Steuern für die an ihn ausgeführten Lieferungen als Vorsteuer abzuziehen:
- die entstandene Einfuhrumsatzsteuer,
- die gesondert ausgewiesene Steuer oder
- die nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Steuer.
Der Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung aufgrund einer Erklärung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG oder umgekehrt ist eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a UStG. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, erfolgt die Berichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG für den Besteuerungszeitraum, in dem das Wirtschaftsgut unter den jeweils veränderten Verhältnissen geliefert wird.
In den Fällen des Übergangs von der allgemeinen Besteuerung zur Differenzbesteuerung unterbleibt eine Berichtigung, wenn
- der Unternehmer bei der Lieferung des Wirtschaftsguts gem. § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet oder
- er nach Ablauf der Bindungsfrist des § 25a Abs. 2 Satz 2 UStG zur allgemeinen Besteuerung zurückkehrt und das Wirtschaftsgut erst danach liefert.
Differenzbesteuerung gewählt – kein Vorsteuerabzug
Wenn der Unternehmer die Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten wählt, kann er
- die Einfuhrumsatzsteuer,
- Umsatzsteuer,
- Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb und
- die nach § 13b Abs. 2 UStG wegen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft geschuldete Umsatzsteuer
nicht als Vorsteuer abziehen.
Ausschluss des Vorsteuerabzugs für den Einkauf eines Kunstwerks
Herr Huber hat beim Finanzamt die Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände beantragt. Er erwirbt eine Plastik von einem Künstler für 5.350 EUR. Der Künstler stellt Herrn Huber die Plastik unter Ausweis der 7 %igen Umsatzsteuer (= 350 EUR) in Rechnung. Da Herr Huber die Differenzbesteuerung beantragt hat, darf er die 350 EUR nicht als Vorsteuer abziehen.
Differenzbesteuerung: Kein Vorsteuerabzug – kein Umsatzsteuerausweis
Wählt der Unternehmer die Differenzbesteuerung, so hat er nicht nur keinen Vorsteuerabzug, sondern er darf die Umsatzsteuer beim Verkauf nicht gesondert ausweisen.