Die Differenzbesteuerung ist anwendbar, wenn der Unternehmer einen beweglichen Gegenstand im Inland oder in einem anderen EU-Land erwirbt und zwar von
- einer Privatperson
- einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,
- einem Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischen Bereich,
- einem Kleinunternehmer
- einem anderen Wiederverkäufer, der seinerseits die Differenzbesteuerung anwendet und
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Unternehmer ist (z. B. wenn eine Stadtverwaltung gebrauchte Dienstwagen veräußert).[1]
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