Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Der Wiederverkäufer trägt bezüglich des Vorlieferanten in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG die Darlegungs- und Beweislast. War der Ankauf von Gebrauchtwagen eine einmalige Geschäftsbeziehung mit unbekannten Personen und ist der letzte Halter der angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch, muss der Wiederverkäufer weitere Prüfungsmaßnahmen vornehmen. Ansonsten kann er keinen Vertrauensschutz geltend machen (Abgrenzung zu EuGH, Urteil v. 18.5.2017, C-624/15 (Litdana)).
Sachverhalt
Der klagende PKW-Händler unterwarf im Streitjahr 2014 einen Großteil der Ankäufe der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, da er von privaten Verkäufern ausging. Der Kläger kaufte hauptsächlich in der M-Stadt regelmäßig Fahrzeuge "zu günstigen Preisen" ein”.
Nach Auffassung des Finanzamts resultierte der "günstige" Einkauf daraus, dass viele in der Kfz-Branche auftretende "Privatverkäufer" tatsächlich nicht registrierte Händler seien. Insoweit sei ein Privat-Kaufvertrag kein Nachweis im Sinne des § 25a UStG. Es fehlte der Hinweis, ob der Verkauf § 25a UStG unterlegen habe oder nicht. Der Kläger habe beim Ankauf erkennen müssen, dass die Personen der Verkäufer nicht mit den letzten Halterdaten übereingestimmt hätten. Daraus habe er den Schluss ziehen müssen, dass der jeweilige Verkäufer als Händler tätig gewesen sei, sofern ihm keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters vorgelegen habe. Beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) waren die vom Kläger erfassten Fahrgestellnummern nicht im Inland zugelassen. Das Finanzamt unterwarf daher die Fahrzeugverkäufe anteilig der Regelbesteuerung.
Entscheidung
Die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG ist im Urteilsfall nicht anwendbar.
Die Differenzbesteuerung des § 25a Abs. 1 UStG setzt unter anderem voraus, dass für den eingekauften Gegenstand der Verkäufer die Umsatzsteuer nicht schuldete, Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder ein Unternehmer ist, der mit Differenzbesteuerung verkauft hat. Da dies im Streitfall offengeblieben ist, wirkt sich dies zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers aus.
Nach der überwiegenden Literaturmeinung (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.11.2015, 7 K 7189/15) trägt der Wiederverkäufer die Beweislast dafür, dass oben genannte Voraussetzungen für seine Vorlieferanten vorliegen. Die Besteuerung der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis nach §25a UStG ist im Vergleich zur regulären Besteuerung des vollen Verkaufspreises eine für Wiederverkäufer günstige Sonderregelung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung kommen soll.
Für den Nachweis, dass private Vorlieferanten vorlagen, reichen die bei privaten Kfz-Verkäufen typisch genutzten Musterkaufverträge nicht aus.
Auch war in den betreffenden Fällen der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Fahrzeugs identisch. Deshalb ist von einem Zwischenverkauf des Fahrzeugs von einer Privatperson an einen Händler auszugehen. Insoweit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Händler entweder als Kleinunternehmer gehandelt oder ihrerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen haben (in den Kaufverträgen erfolgte kein Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG).
Zu keinem anderen Ergebnis käme man auch dann, wenn es sich – wie das FG annimmt – bei den meisten Verkäufern um Zwischenhändler handelte, die die betreffenden Verkäufe steuerlich nicht erklärten. Da der Kläger unzutreffende Fahrgestellnummern aufgezeichnet hatte, konnten auch keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern ermittelt werden.
Zwar darf einem Unternehmer, der weder wusste noch wissen konnte, dass sein Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, das Recht auf Vorsteuerabzug oder auf Anwendung der Differenzbesteuerung nicht versagt werden (EuGH, Urteil v. 18.5.2017, C-624/15 (Litdana)). Liegen jedoch Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, ist der Wiederverkäufer verpflichtet, über seine Vorlieferanten Auskünfte über deren Zuverlässigkeit einzuholen.
Im Streitfall liegt jedoch keine schützenswerte Vertrauensgrundlage vor. Anders als in dem oben genannten EuGH-Urteil "Litdana" stand der Kläger mit seinen Ankäufern nicht in einer langjährigen Geschäftsbeziehung. Vielmehr handelte sich um einmalige Geschäftsbeziehungen mit dem Kläger unbekannten Personen. Insoweit hätte der Kläger für jede Lieferung überprüfen müssen, ob der Lieferer die Differenzbesteuerung tatsächlich angewandt hat. Da im Streitfall der letzte Halter der angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch war und die von einem verständigen Wirtschaftsteilnehmer verlangte Verkaufsvollmacht nicht vorlag, dürfte es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handeln, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert.
Hinweis
Der BFH wird in der insoweit anhängigen Revision, Az beim BFH XI R 15/21, insbesondere zu prüfen haben, ob das FG die Grundsätze des Urteils EuGH, U...