Nach der bis 31.12.2017 maßgebenden Rechtslage war die Pauschalierungsvorschrift des § 40b EStG a. F. für Direktversicherungen, die auf nach dem 1.1.2005 getroffenen Versorgungszusagen beruhen (= Neuverträge) ersatzlos abgeschafft worden. Lediglich bei Altverträgen konnten aus Vertrauensschutzgründen die bisherigen Vorschriften zur Pauschalbesteuerung von Beitragsleistungen mit 20 % weiterhin angewendet werden. Das BRSG setzt die Pauschalierungsmöglichkeit bis zu 1.752 EUR für Beiträge zu einer Direktversicherung fort. Die Übergangsregelung ist aber nicht mehr an das Vorliegen einer vor 2005 getroffenen Altzusage geknüpft. Wurde für einen Arbeitnehmer vor 2018 mindestens ein Beitrag zu Recht nach § 40b EStG a. F. pauschal versteuert, liegen für diesen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung der "alten" Lohnsteuer-Pauschalierung sein ganzes Leben lang vor. Etwaige Vertragsänderungen, Neuabschlüsse oder Änderungen der Versorgungszusage sind unbeachtlich. Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen wird insoweit aufgegeben. Für die Weiteranwendung der Lohnsteuer-Pauschalierung mit 20 % ist allein maßgebend, dass der Arbeitgeber für Beitragsleistungen vor 2018 von der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht hat. Erforderlich hierfür ist, dass vor dem 1.1.2018 für den Arbeitnehmer § 40b EStG in einer vor dem 1.1.2005 geltenden Fassung angewandt wurde. Der Gesetzeswortlaut verlangt nicht mehr, dass für den Arbeitnehmer die am 30.12.2004 geltende Fassung angewandt wurde. Der Gesetzgeber hat die bisherige ursprüngliche Übergangsregelung an die seit dem 1.1.2018 von der Finanzverwaltung bereits vertretene Auffassung angepasst. Dazu muss der Arbeitnehmer Anspruchsberechtigter einer vor 2005 erteilten Versorgungszusage zu einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse (gewesen) sein, für die als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung bis 2004 eine Pauschalbesteuerung möglich war. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer gegenüber seinem neuen Dienstherrn nachweisen, dass vor 2018 mindestens eine Beitragsleistung für ihn nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert worden ist, etwa durch eine Gehaltsabrechnung, formlose Bescheinigung der früheren Firma oder des Versicherungsanbieters, damit der neue Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung mit 20 % bis zur Obergrenze von 1.752 EUR ebenfalls anwenden kann.
Pauschalbesteuerung neuer Direktversicherungsverträge
Diese großzügige Übergangsregelung bewirkt, dass anders als nach bisheriger Rechtslage z. B. auch ab 2018 neu abgeschlossene Direktversicherungsverträge unter die alte Pauschalierungsregelung fallen können, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 40b EStG a. F. erfüllt sind. Die vereinfachte Übergangsregelung, nach der die streitanfällige Abgrenzung zwischen Alt- und Neuverträgen hinfällig wird, führt gleichwohl nicht zu einer Erweiterung des begünstigten Personenkreises. Arbeitnehmer mit ausschließlich Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden, bleiben von der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 EStG a. F. weiterhin ausgeschlossen.
Beiträge für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG n. F. nicht erfüllen, können ebenfalls vom Arbeitgeber weiterhin nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F. pauschalbesteuert werden.
Pauschalbesteuerung bei Kapitalversicherung
Ein Arbeitnehmer hatte bis 2006 von seinem damaligen Arbeitgeber D pauschalbesteuerte Beitragsleistungen in eine Pensionskasse erhalten. Ab 2018 schließt sein jetziger Arbeitgeber H eine Direktversicherung ab, die eine Kapitalauszahlung vorsieht.
Unter den übrigen für die Pauschalierung nach § 40b EStG a. F. erforderlichen Voraussetzungen können die Beiträge bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuert werden. Der Arbeitnehmer fällt unter die ab 2018 durch das BRSG neu gefasste Übergangsregelung. Da die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG nicht erfüllt sind – es wird keine lebenslange Versorgung gewährleistet –, bleibt für die lohnsteuerpflichtigen Beitragsleistungen neben der Pauschalbesteuerung nur die individuelle Besteuerung nach der Steuerklasse lt. ELStAM-Daten.
Erfüllt die Direktversicherung im vorigen Beispiel auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG, weil als Auszahlungsform lebenslange Rentenleistungen vereinbart worden sind, kann unter den genannten Voraussetzungen weiterhin die Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. beansprucht werden. Bis zum 31.12.2018 hatte die Steuerfreiheit allerdings Vorrang vor der Lohnsteuerpauschalierung. Der Arbeitnehmer musste für die Dauer des Dienstverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber eine Verzichtserklärung auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG abgeben, damit die Beitragsleistungen zu einer Direktversicherung, die auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift erfüllen, bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuert werden konnten. Die Verzichtserklärung hatte das Ziel, dem Arbei...