Das Aktivierungswahlrecht kann für jedes einzelne Disagio nur im Ausgabejahr des Darlehens ausgeübt werden, es kann nicht in späteren Geschäftsjahren nachgeholt werden. Wird vom Aktivierungswahlrecht kein Gebrauch gemacht, kann das Disagio alternativ sofort als Aufwand gebucht werden. Bei Buchung des Unterschiedsbetrags bestehen daher folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Nichtausübung des Wahlrechts zur Aktivierung und vollständige Buchung als Aufwand oder
  • Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten in voller Höhe.

Bei der Ausübung des Aktivierungswahlrechts ist in den Jahresabschlüssen der folgenden Geschäftsjahre das Stetigkeitsgebot (Beibehaltung angewandter Ansatzmethoden) zu beachten.[1] Auch Bilanzansatzwahlrechte i. S. d. § 250 HGB werden hiervon erfasst.

Wurde das Disagio bei der Darlehensaufnahme vollumfänglich als Aufwand gebucht, kann dies in den Folgejahren nicht mehr geändert werden – das Wahlrecht ist verwirkt. Wurde das Disagio hingegen in voller Höhe aktiviert, ist dieser Ansatz in späteren Geschäftsjahren ebenfalls beizubehalten. Auch wenn das Ansatzwahlrecht grundsätzlich für jedes einzelne Disagio abweichend in Anspruch genommen werden kann, ist eine einheitliche Vorgehensweise in einem Geschäftsjahr aufgrund des Stetigkeitsgebots zu empfehlen.

Einer aufwandswirksamen Buchung oder Aktivierung nur eines Teilbetrags des Disagios verbietet ebenfalls das Stetigkeitsgebot. Das Wahlrecht darf nur hinsichtlich des gesamten Disagiobetrags in Anspruch genommen werden.

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