Da ein Disagio Nutzungsentgelt für ein Darlehen darstellt, ist es üblich, dass es erst bei Auszahlung eines Darlehens gezahlt wird. Eine vorzeitige Zahlung eines Disagios von mehr als 3 Monaten kann daher aus Gründen geschehen, die nicht wirtschaftlich motiviert sind und somit als Gestaltungsmissbrauch[1] angesehen werden können.

 
Praxis-Beispiel

Disagiovereinbarung zur Steuergestaltung

Ein Arzt hat ein größeres medizinisches Gerät erworben, das im Januar 02 geliefert und bezahlt wurde. Zur Finanzierung nahm er bei seiner Bank ein Darlehen auf. Da sein Gewinn im Jahr 01 erheblich war, vereinbarte er mit seiner Bank, das Disagio bereits im November 01 zu überweisen, um mit dieser Betriebsausgabe sein Ergebnis in 01 zu mindern.

Hier ist das Disagio weniger als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta) geleistet worden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für das Vorziehen besteht. Somit ist das vorzeitig gezahlte Disagio im Jahr der Zahlung (Jahr 01) in voller Höhe abziehbar.

Wird das Disagio jedoch mehr als 3 Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder eines Teilbetrags von mindestens 30 % der Darlehensvaluta gezahlt, kann es steuerrechtlich erst zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens als Betriebsausgabe berücksichtigt werden (Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs).[2]

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