Eine Verständigungsvereinbarung soll getroffen werden, wenn eine Steuer entgegen den Abkommensbestimmungen in beiden Staaten auf dieselben Einkünfte erhoben worden ist oder erhoben werden soll. Das hierzu notwendige Verständigungsverfahren kann bereits während des laufenden Steuerfestsetzungsverfahrens eingeleitet werden. Der Erlass eines Steuerbescheides oder der Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ist nicht notwendig.

Die Einleitung eines Verständigungsverfahrens muss vom Steuerpflichtigen grundsätzlich in dessen Wohnsitzstaat beantragt werden. Verlagert ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Staat, ist das Verständigungsverfahren in dem Staat zu beantragen, in dem er während des betreffenden VZ seinen Wohnsitz hatte. Es ist auch ein Antrag in dem Staat zulässig, dessen Staatsangehöriger der Steuerpflichtige ist.[1]

Ein Verständigungsverfahren ist innerhalb von 3 Jahren (eine längere Frist kann im jeweiligen DBA vereinbart werden) nach der ersten Mitteilung der Maßnahme zu beantragen, die zur abkommenswidrigen Besteuerung führt. Eine detaillierte Übersicht der entsprechenden Regelungen in DBA hat das BMF veröffentlicht.[2] Die "erste Mitteilung" soll in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Weise ausgelegt werden.[3] Als erste Mitteilung kommt z. B. die Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Finanzamt in Betracht.

Eine besondere Form des Antrags auf Einleitung einer Verständigungsvereinbarung ist i. d. R. nicht vorgeschrieben, ein frei formulierter Text ist ausreichend. Der Antrag muss aber umfassend genug sein, damit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Sachverhalt und die Rechtslage prüfen kann. Hierzu gehören Erläuterungen, warum das Verständigungsverfahren eingeleitet werden soll und aus welchen Gründen eine Doppelbesteuerung vorliegt. Insbesondere müssen auch Angaben über im Ausland gestellte Erstattunganträge gemacht sowie entsprechende Dokumente vorgelegt werden.[4] Das BZSt prüft zunächst, ob innerstaatliche Maßnahmen ergriffen werden können, um das Verständigungsverfahren zu vermeiden. Wird ein Verständigungsverfahren nötig, können nach dessen Durchführung bestandskräftige Steuerbescheide geändert werden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist ein Jahr nach Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung gehemmt.[5]

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